Gebrauchsanweisung für die Online-Pläne des Kantons Freiburg
Nachführungspflicht der Daten der amtlichen Vermessung
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass jede Änderung des Grundeigentums (Bau oder Änderung eines Gebäudes, Schwimmbad, Zugangsstrasse, Veranda, usw.) zwingend eine Nachführung des Plans für das Grundbuch erforderlich macht. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in Artikel 22 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) und in den Artikeln 81ff. des Gesetzes über die amtliche Vermessung (AVG).
Es liegt in Ihrer Verantwortung, eine patentierte Ingenieur-Geometerin/einen patentierten IngenieurGeometer oder eine andere autorisierte Person (qualifizierte/r Vermessungsfachfrau/mann) zu beauftragen, welche/r die Übereinstimmung des Ist-Zustands und des Inhalts des Plans für das Grundbuch (siehe auch Art. 166 Abs. 2 RPBG) überprüft und uns alle Veränderungen (vorher und nachher) mitteilt.